ad Covid-19: Die Blöße (Nacktheit, Blödigkeit) des Souveräns

Auszug aus: Peter Zeillinger, Das Unvereinbare im Zentrum des Politischen. Zum politischen Potenzial von Agambens Homo-Sacer-Projekt, in: Martin Kirschner (Hg.), Subversiver Messianismus (Baden-Baden: Nomos, 2020) [im Druck].

Es ist an der Zeit einen Schritt zurückzutreten und die Situation zu überdenken: Die aktuelle globale Ausnahmesituation unterscheidet sich vom klassischen Verständnis eines politischen oder juridischen »Ausnahmezustands«. Sie entlarvt nicht nur das Konzept der souveränen Entscheidung über den Ausnahmezustand als Illusion, sondern betrifft auch das Verständnis souveräner Macht als solcher. Die Versuche »souveräner Gesten« wie Sie Donald Trump, Boris Johnson oder Jair Bolsonaro an den Tag gelegt haben, erwiesen sich alsbald als lächerlich. Auch Aussagen des österreichischen Bundeskanzlers Sebastian Kurz lassen sich in diesem Kontext strukturell hinterfragen. Das nunmehr abgeschlossene Homo-Sacer-Projekt des italienischen Philosophen Giorgio Agambens lässt dagegen Kriterien für das kritische Potenzial einer »kommenden Politik« sichtbar werden, die ohne Rückgriff auf eine souveräne Instanz wirksam wird. Diese »Politik im-Kommen (ital. que viene, fr. à-venir)« verweist dabei nicht auf eine chronologisch künftige Zeit, sondern entfaltet sich bereits im »Hier-und-Jetzt«. Agamben vergleicht dieses »Kommende-schon-jetzt« mit der messianischen Struktur der biblischen Tradition.
(Der Text erscheint als Anhang zu einer Einführung in die Begriffe und die Methodik des Denkens von Giorgio Agamben, sowie ein affirmatives Verständnis seiner Hinweise zu einer »kommenden Politik« im Kontext seines Homo-Sacer-Projekts.)

Die herrschende Coronakrise – wir schreiben Anfang Mai 2020 – hat gezeigt, dass es so etwas gibt wie eine »globale Ausnahmesituation«, die sich sowohl von regionalen Naturkatastrophen unterscheidet, wie auch von an­deren begrenzten, zumeist durch ökonomische Krisen oder ein destabilisierendes politisches Ver­halten (Krieg, Revolution, Terror, etc.) verursachten Ausnah­me­zu­ständen. Die zur Zeit herrschende globale Ausnahmesituation ist zwar nicht schlag­artig ein­getreten, sondern hat sich „verbreitet“, ist aber aufgrund ihrer Eigenart nicht auf­halt­bar oder regional beschränkbar, sondern nur durch eine in jeder einzelnen Region der Welt durch­zufüh­rende Anstrengung „eindämmbar“. Die dazu global eingeführten Maßnahmen ähneln in ihrer Struktur der Ausrufung oder Herstellung eines politisch-juridischen Ausnahme­zu­stands, also je­nem Paradigma der einschließenden Aus­schließung, das von Agamben analy­siert wird. Diese Maßnahmen stellen damit auf den ersten Blick einen politischen Akt dar. Eine ge­nauere Be­trach­tung ihrer Struktur kann da­gegen hilfreich sein, die gegenüber dem klassischen po­litischen Aus­nahmezustand anders gelagerte Eigenart einer globalen Ausnahmesituation zu er­fassen.

Ein »Ausnahmezustand« wird in traditioneller Sicht durch eine souveräne Instanz bzw. in demokratischen Systemen durch den regierenden Repräsentanten des Souveräns – dem Volk – ausgerufen, mit dem Ziel durch eine – zumeist temporäre – Aussetzung der gewohnten juridi­schen und politischen Ordnung eben diese Ordnung und das darauf aufbauende Zusammen­le­ben auf einem bestimmten Territorium oder in einer definierten Gemeinschaft zu sichern bzw. wiederherzustellen.[1] Der paradoxe Charakter dieser Strategie ist offensichtlich, aber des­halb nicht automatisch unplausibel, sondern aufmerksam zu reflektieren.

In der aktuellen Coronakrise bestehen diese Maßnahmen weltweit in der Etablierung von Begrenzungen und Abgrenzungen (Quarantänemaßnahmen, »social distancing«) sowie der Ak­ti­vierung bestehender Grenzen (Ein- und Ausreiseverbote), die das Einschleppen und/oder Ver­breiten eines das Le­ben des Einzelnen bedrohenden »Fremdkörpers«, im konkreten Fall ein Virus, verhindern oder zumindest erschweren und verlangsamen sollen. Es entsteht die Struk­tur einer affirmativen, als positive Beziehung intendierten Ausschließung. Ziel der politischen Maß­nahmen ist dabei das Leben und Überleben, das Leben aller und zwar einzeln, »omnes et singula­tim«. Michel Foucault hatte diese Formulierung zur Beschreibung der Struktur einer vom 16.–18. Jahrhundert an beobachtbaren politischen Aufmerksamkeit auf das zunächst nicht politisch bestimmte individuelle Leben herangezogen.[2] In der Termino­logie von Michel Foucault und Giorgio Agamben handelt es sich bei den Coronamaßnahmen demnach um Bio-Politik.

Auffällig ist – und dies unterscheidet die aktuelle Situation von anderen Formen einer Bio­politik –, dass der Souverän bzw. der regierende Repräsentant des Souveräns die Situation de facto wie auch de jure weder zu beherrschen noch zu regieren vermag, sondern nur re-agierend ein­greifen kann. (Auch ein vorausschauendes Eingreifen ist in diesem Sinn re-aktiv, da es die aus­lösenden Bedingungen der Krise auch künftig nicht zu verändern vermag und zugleich auf diese Bezug nehmen muss.) Es scheint demnach gerade das »souveräne« Element in der herr­schenden Ausnahmesituation depotenziert zu werden und von Anfang an depotenziert zu sein. Dies wird besonders auffällig in jenen Situationen, in denen gegenwärtig eine politische Instanz die eigene »souveräne Position« zu unterstreichen und die Situation mit einer souveränen Geste zu be­herrschen ver­sucht. Diese Instanz macht sich damit unweigerlich lächerlich bzw. entlarvt seine ideologische oder quasi-ideologische Intention. Der amerikanische Präsident Donald Trump, der Premierminister des Vereinigten Königsreichs, Boris Johnson, oder der brasiliani­sche Prä­sident Jair Bolsonaro haben die Covid-19-Situation quasi-souverän »alternativ« einzu­schätzen versucht und mussten ihre Meinung revidieren oder konnten zumindest ihre In­ter­pretation nicht lange aufrechterhalten. Ihre Rückzieher geschahen nicht aufgrund eines poli­ti­schen Widerstands (der natürlich gegeben war), sondern wurden strukturell bereits durch die Wahrnehmung der realen Situation notwendig. Ihre »politische« Entscheidung, so vehement sie auch vorgetragen werden mochte, vermochte die gegebene Situation im intendierten Sinn we­der zu lenken noch zu be­herrschen. Der souveräne Gestus scheiterte an sich selbst bzw. an der gegebenen Situation. Diese erwies sich offensichtlich als machtvoller.

Was bedeuten diese, nur scheinbar als »Randerscheinungen« zu qualifizierende Unfälle sou­ve­räner Gesten und Ansprüche für das Verständnis von Souveränität und souveräner Macht all­gemein? Im klassischen Verständnis von Souveränität ist die Macht des Souveräns auf ein be­grenztes Gebiet bezogen und gilt darin als »letzte Instanz«.[3] In demokratischen Systemen ist diese Macht zwar kritisch abgesichert durch Kontrollinstanzen – aber auch da bleibt die po­liti­sche und juridische Vorstellung einer »letzten Instanz« stets aufrecht. Gegenwärtige Politik er­weist sich damit strukturell als eine Politik der Souveränität. In diesem Sinn liegt auch die Aus­rufung eines Ausnahmezustands in der Hand des Souveräns oder seines regierenden Reprä­sentanten. In der herrschenden globalen Ausnahmesituation der Coronakrise ist dieser Ent­schei­dungsanspruch je­doch nicht mehr wirklich gegeben. Er beschränkt sich vielmehr auf den zu wählenden Zeitpunkt der Einführung von Maßnahmen. Die Maßnahmen selbst besitzen da­gegen strukturell den Cha­rakter einer Notwendigkeit, die nicht durch die politische Entschei­dung beeinflussbar ist. Ledig­lich geringe Wahlmöglichkeiten bleiben dem politischen Handeln offen. Auch die »Letztinstanz­lichkeit« eventueller politisch-juridischer Kontroll- und Beru­fungs­instanzen ist nicht mehr so recht überzeugend, da auch sie jene globale Ausnahmesitua­tion durch keine Entscheidungen be­einflussen können und somit in ihrer Entscheidungsmacht eben­falls begrenzt oder auf formale Funktionen beschränkt sind.

Muss man daher nicht feststellen, dass eine globale Ausnahmesituation, die nicht auf eine Entscheidung eines Souveräns oder seines regierenden Repräsentanten zurückgeführt werden kann, das Verständnis von Souveränität als solcher de facto im Agamben’schen Sinn grundle­gend »destituiert«? Und zwar so grundlegend, dass auch außerhalb der globalen Ausnahme­situation die Rede von »souveräner Macht« oder von »souveränen Instanzen«, die über einen Ausnahmezu­stand entscheiden können, nur unter Ausblendung eines weit mächtigeren »Aus­nahmezu­stands« aufrecht erhalten werden kann. Damit wären das Verständnis souveräner Macht oder ihrer Re­präsentation zwar nicht automatisch verschwunden, aber ihr grundlegender Anspruch erweist sich strukturell de­savouiert und ist de facto unentscheidbar geworden. Ist der Souverän über­haupt souverän innerhalb seines Einflussbereichs? Auch die sogenannte souve­räne Instanz er­weist sich vielmehr (nicht nur im Kontext einer globalen Ausnahmesituation) potenziell als ein nacktes, unqualifiziertes Leben, gewissermaßen reduziert auf ein Re-agieren im status necessitatis, das heißt beschränkt auf die Verwaltung eines Überlebens, das gemäß der von Aristoteles be­schriebenen Unter­scheidung von bíos und zoé den Bereich des oikos, den häus­li­chen Bereich be­schreibt, der letztlich nicht von »politischen« Entscheidungen gelenkt wird. Auch für eine »sou­veräne Instanz« existiert also die reale Möglichkeit des Ausgeschlossenseins aus dem Bereich politischen Handelns.

Lässt sich nun aus diesen Wahrnehmungen eine Konsequenz für das Verständnis des Politi­schen bzw. einer kommenden Politik formulieren? Giorgio Agambens Verständnis der Struktur (!) eines per­manenten Ausnahmezustands erweist sich vor dem Hintergrund dieser Wahrnehmungen als durch­aus politisch handlungsleitend und vermag die abendländische Interpretation des Politi­schen und konkreter politischer Akte auf ihre ur­sprüngliche Struktur hin zu öffnen. Bei der Wahrneh­mung eines »permanenten Ausnahmezustands« (den man hier in der stets gegebenen Möglichkeit einer globalen Ausnahmesituation erkennen kann) handelt es sich allerdings nicht um die zeitliche Ausdehnung eines souverän oder biopolitisch-gouvernemental herbeigeführten Aus­nahmezu­stands, der als Konsequenz zwangsläufig konkrete homines sacri identifiziert oder »pro­duziert«. Es geht vielmehr um jenen Ausnahmezustand, der eine Destituierung – und kei­neswegs eine »Destruk­tion« – der herrschenden Ordnung markiert. Man könnte dies im Sinne Walter Benjamins als den wirkli­chen Ausnahmezustand bezeichnen.[4] Die oben herausgearbeiteten Krite­rien einer »kommenden Poli­tik«, wie Agamben sie versteht, besitzen auch für globale Aus­nahme­situationen wie der herr­schenden Coronakrise oder dem globalen Klimawandel (der die­selbe Struktur erkennen lässt) eine handlungsleitende politische Relevanz. Wie wird ein nicht-souveränes, gleichwohl politisches Handeln im Kontext einer unhintergehbaren Ausnahmesitua­tion möglich? Die Struktur des destituierenden »hos me« (»als-ob-nicht«)[5], die Temporalität des Futur II und die Neubestimmung von Subjektivität eröffnen die Möglichkeit eines solchen Handelns und ma­chen Kriterien dafür sichtbar. Diese lassen sich als Imperative verstehen, die trotz der gegebe­nen Notwendigkeiten das Politische einer nicht-souveränen Handlung bzw. Entscheidung her­vorheben: Handle so, als ob es nicht um die herrschende Logik der gegebenen (Ausnahme-)Situation ginge, sondern um die Repräsentation des in ihr Ausgeschlossenen. (Nur ein solcher Akt entkommt der Redu­zierung des Lebens auf das Über­leben.) Handle so, dass das Ausständige (Kommende) schon hier und jetzt eine Konkretisierung er­fährt. (Nur dann handelt es sich nicht um eine Utopie oder ein leeres Versprechen.) Handle so, dass nicht Du Dich als autonomes Subjekt inszenierst, sondern Du das Subjekt einer Inter­vention im Hier-und-Jetzt bist im Sinn einer Verantwor­tung für das Kommende / bislang Ausge­schlossene – und Dein Handeln dadurch von diesem her auch stets kritisch überprüfbar bleibt. (Damit wer­den Subjektivität und Nicht-Souveränität miteinander verknüpft.)

Ein auffälliges Beispiel aus dem österreichischen Regierungsverständnis in der Coronakrise lässt die Bedeutung dieser Imperative konkret werden: Eine nur scheinbar pragmatische und lapidar vor­getragene Aussage des österreichischen Bundeskanzlers Sebastian Kurz am 14. April 2020 zeigt die notwendige Relevanz der Aufmerksam­keit auf die strukturelle Performance politischer Akte und die Blöße souveräner oder quasi-souve­räner Entscheidungen und Ansprüche auf. Auf die Verfassungsgemäßheit mancher Maßnah­men, Gesetze und Verordnungen seiner Regierung an­gesprochen, sowie auf die notwendige kritische Prüfung derselben, antwortete der Bundes­kanz­ler, dass die Entscheidungen aus einer solchen Prüfung durch die Höchstgerichte vermut­lich erst zu einem Zeitpunkt gefällt würden, an dem die Maßnahmen selbst nicht mehr in Kraft wären. Demnach würde eine solche Prüfung und ihr Ergebnis für die gegenwärtige Entschei­dung und ihre befristeten Folgen de facto keine Relevanz besitzen.[6] Strukturell bedeutet diese Aussage die Negation der Bedeutung künftiger Kritik für die Legi­timität des politischen Han­delns in der Ge­genwart, also die Negation des oben beschriebenen Modus des Futur II und damit die Negation der Verantwortung gegenüber dem, was durch die herr­schenden Maßnahmen „aus­geschlossen“ wird und von ihr unberücksichtigt bleibt. Der politische Gestus, der hier per­for­mativ sichtbar wird, ist derjenige der klassischen Souveränität und des mit ihr einhergehen­den sou­veränen Banns. Die dahinterliegende Pragmatik ist die der biopolitischen Gouverne­men­ta­li­tät sowie eines populisti­schen Herrschaftsverständnisses: Solange die Akklamation des Volkes ge­geben ist (die mangels Wahlmöglichkeit nicht als politische Zustimmung gewertet werden kann) oder solange der äußere »Erfolg« von Maßnahmen erkennbar sei, könne auch ein poli­ti­scher Akt als begründet oder verantwortet gelten. Das Le­ben des Volkes bzw. der vielen Ein­zel­nen (omnes et singulatim) wird dabei nicht als bíos (oder to eu zen) ernstgenommen, son­dern auf ihre zoé reduziert und ihr Überleben entsprechend »verwaltet«. Strukturell bleibt das Leben der Menschen aus dem Bereich des politischen bíos, dem aristotelischen »guten Leben« (to eu zen) ausgeschlossen.

Nimmt man nun die gegebenen praktischen Herausforderungen ernst, die in der vorliegen­den Argumentation des Bundeskanzlers als pragmatische Begrün­dung für die gegenwärtige Ru­higstellung der politischen Instanzen wie des politischen Lebens der zahlreichen Einzelnen her­an­­gezogen wird, so fragt sich, wie ein alternatives und der Ausnahmesituation angemessenes po­­litisches Handeln ausgesehen haben könn­te. Hier eröffnen die Beobachtungen Agambens zur Struktur einer kommenden Politik ei­nen neuen Horizont: Dieselben – möglicherweise durch­­aus effizienten – biopolitischen Maß­nah­men würden durch die Auf­merksamkeit auf die strukturelle Performance politischen Handelns und ihrer Kriterien eine andere Politik ins Werk set­zen. Nicht die biopolitischen Akte müssten in ihrer Effizienz überdacht werden, sondern die in der fakti­schen Situation daraus resultie­ren­de politische Ausschließung muss berücksichtigt wer­den und den souveränen Gestus des gouvernementalen Ak­tes destituieren / außer Kraft setzen: Würde die Möglich­keit der Berufung (und ihrer möglichen Be­rech­ti­gung) ernstgenommen, so müsste sich ein nicht-souveräner po­litischer Akt von seiner Zukunft her legi­ti­mie­ren, das heißt von dem her, was mit ihm ins Werk gesetzt worden sein wird, – und nicht von der Ge­gen­wart einer Akklama­tion oder der Pragma­tik einer de facto nicht beeinspruchbaren Ent­schei­dung. Ein politischer Akt, der diese perfor­ma­tive Struktur der Zukunft-schon-jetzt ver­mis­sen ließe, wäre – unabhängig von seiner (ge­gen­wär­tig sowieso nicht abschließend zu be­ur­teilenden) Inhalte – strukturell delegiti­miert. Ihm wä­re, in politischer Hinsicht, nicht zu trauen.

Mit diesem Kriterium würde Handeln keineswegs verunmöglicht und die Entscheidungsbe­fug­nis des gouvernemental Agierenden keineswegs aufgehoben. Doch diejenigen, die aus der herr­schenden politischen Ordnung ausgeschlossen werden – also wir, die vielen Einzelnen, die von den Maßnahmen betroffen sind –, blieben weiterhin berücksichtigt und als eine Instanz wahrgenommen, an deren Repräsentation als kritische Instanz unmittelbar überprüfbar wird, ob die getroffenen Ent­schei­dungen strukturell als angemessene politische Akte ernstgenommen werden können – oder nicht. Die in­haltliche Entscheidung über diese Angemessenheit wird frei­lich auch weiterhin erst später durch eine Kontroll- und Be­rufungsinstanz gefällt werden kön­nen. Aufgrund der notwendigen Preisgabe des (faktisch unmöglichen bzw. zwangsläufig schei­ternden und somit lächerlich wirkenden) souveränen Gestus würde das politische Leben derje­nigen, die pragmatisch auf ihr Überleben im Bereich des oikos redu­ziert wurden, nicht mehr als ausgeschlos­sen gelten und daher sichtbar ernstgenommen wie auch entsprechend berücksich­tigt werden müs­sen. Aus einer quasi-souveränen gouvernementalen Biopolitik ist eine nicht-souveräne Orien­tierung am Wohl der Gemeinschaft und der Einzelnen (omnes et singulatim) geworden. Michel Foucault hat angesichts eines ver­gleichbaren Phänomens die grundlegende Struktur einer Kritik beschrieben, die nicht von außen, sondern von innerhalb einer gemein­schaftlichen Ord­nung formuliert wird und nicht als revolutionäre, sondern als de­stituierende Kraft fungiert.[7] Der politi­sche Akt des Entscheidungsträgers ist an der Wahrnehmung der »po­li­ti­schen« Re­levanz der zoé jedes Einzelnen zu messen und somit dem politischen Leben des gou­vernemental Regierten und zugleich durch die Maß­nah­men politisch Aus­ge­schlossenen gegen­über verantwortlich. Der mögliche (!) Einspruch der Kon­troll­instanzen muss daher schon jetzt ernstgenommen werden und den politischen Akt strukturell sichtbar be­gleiten, damit dieser als angemes­sener politischer Akt struk­turell ernstgenommen werden und zugleich als potenziell legitim gelten kann.

Leben steht immer schon in Bezug zu einem permanenten Ausnahmezustand – und ist nur von diesem her verstehbar. Das meint Agambens Rede von der »einschließenden Ausschlie­ßung« als grundlegende politische Struktur. Ihre souveräne Interpretation wird in konkreten Krisen wie Covid-19 oder der globalen Klimasituation als fatales Missverständnis entlarvt. Zu­gleich wird der (immer schon herrschende) »wirkliche Aus­nahmezustand« an der Nacktheit bzw. Blöße (Blödig­keit)[8] der illusionären Berufung auf eine identifizierbare souveräne Instanz sicht­bar – angesichts von Situa­tionen, in denen diese faktisch doch nur zu re-agieren vermag. Eine an­gemessene poli­tische Reaktion angesichts dieses Verständnisses von Ausnahmezustand liegt demgegenüber in der affirmativen Wahrnehmung der einschließenden Ausschließung als ur­sprüng­liche politische Struktur. Nur diese Wahrneh­mung und ihre Berücksichtigung kann der politischen Reduzierung von Leben auf ihre zoé sowie der Produktion realer homines sacri aktiv entgegenwirken. Das Aus­geschlossene, Unberücksichtigte wird zum Movens und zum Krite­rium einer hier und jetzt zu beginnenden und durch Kriterien begleiteten Neuorientierung po­litischen Handelns. Eine solche Deaktivierung der pragmatischen Logik des Herrschenden stellt einen offensichtlich politischen Umgang mit dem letztlich Nicht-Einordenbaren, dem Unverein­baren, dar.

Dr. Peter Zeillinger, Lektor am Inst. f. Politikwissenschaft der Universität Wien


 

[1]     Vgl. dazu aktuell und umfassend mit zahlreichen Bezügen auf Agamben: Anna-Bettina Kaiser, Ausnahmeverfassungsrecht (Jus Publicum 285; Tübingen: Mohr Siebeck, 2020).

[2]     Siehe dazu: Michel Foucault, »Omnes et singulatim«. Zu einer Kritik der politischen Vernunft (1979), in: Ders., Schriften. Dits et Ecrits IV (1980-1988) (Frankfurt/M.: Suhrkamp, 2005), 165-198.

[3]     Siehe dazu Steven DeCaroli, Boundary Stones. Giorgio Agamben and the Field of Sovereignty, in: Matthew Calarco / Steven DeCaroli (eds.), Giorgio Agamben. Sovereignty and Life (Stanford: Stanford UP, 2007), 43-69.

[4]     Walter Benjamin, Über den Begriff der Geschichte (1940), in: Gesammelte Schriften I,2 (Frankfurt/M.: Suhrkamp, 1991), 691-704, hier: 697: „Die Tradition der Unterdrückten belehrt uns darüber, daß der »Ausnahmezustand«, in dem wir le­ben, die Regel ist. Wir müssen zu einem Begriff von Geschichte kommen, der dem entspricht. Dann wird uns als unsere Auf­gabe die Herbeiführung des wirklichen Ausnahmezustandes vor Augen stehen.“ – Die »Herbeiführung«, von der Benjamin spricht, wird man weder im Sinne Benjamins noch Agambens als äußere quasi-revolutionäre Veränderung der herr­schen­den Situation verstehen können, da diese die Gewaltstruktur nur unter anderen Vorzeichen wiederholt. Man wird vielmehr an das Motiv der Ent-setzung (Destitutierung) denken müssen, die auf eine neue, die herrschende Ordnung de­aktivierende Aufmerksamkeit auf das Unabgegoltene bzw. Kommende zielt. Siehe dazu Walter Benjamin, Zur Kritik der Gewalt (1920/21), in: Gesammelte Schriften II.1 (Frankfurt/M.: Suhrkamp, 1991), 179-203, hier: 202. – Zum »wirk­li­chen Ausnah­me­zustand« vgl. auch Giorgio Agamben, Homo sacer. Die souveräne Macht und das nackte Leben (Aus dem Ital. v. Hubert Thüring; Frankfurt/M.: Suhrkamp, 2002 [ital. 1995]), 65; sowie hinführend: Eva Geulen, Giorgio Agamben zur Einführung (Hamburg: Junius, 32016), 81ff.

[5]     Vgl. zu dieser paulinischen Wendung aus 1 Kor 7,29-31 die Analysen in: Giorgio Agamben, Die Zeit, die bleibt. Ein Kom­men­tar zum Römerbrief (Aus dem Ital. v. Davide Giuriato; Frankfurt/M.: Suhrkamp, 2006 [ital. 2000]).

[6]     Zu einer verfassungsrechtlichen Kritik der Äußerung von Sebastian Kurz siehe das Statement des Wiener Rechts­phi­lo­so­phen Alexander Somek: Alexander Somek, Is the Constitution Law for the Court Only? A Reply to Sebastian Kurz, VerfBlog, 2020/4/16, https://verfassungsblog.de/is-the-constitution-law-for-the-court-only/ [Download 9.5.2020].

[7]     In seinem berühmten Vortrag »Was ist Kritik?« vom 27. Mai 1978 analysiert Foucault das kritische Potenzial derer, die „nicht dermaßen (nicht auf diese Weise, nicht um diesen Preis) regiert werden wollen“ und definiert mit diesen For­mu­lie­rungen sein Verständnis von Kritik. Er unterscheidet dies klar von einem prinzipiellen »Nicht-regiert-werden-wollen«. Es handelt sich vielmehr um eine Form politischen Widerstands »von innen« gegen entmündigende, quasi-herr­schaft­li­che bzw. quasi-souverän agie­rende Regierungsakte. Siehe dazu: Michel Foucault, Was ist Kritik? (Aus dem Franz. v. Walter Seitter; Berlin, 1992 [27. Mai 1978]), bes. 11f. 41. 44. 51f. – Zum Hintergrund dieser Struktur vgl. Peter Zeillinger, Das christliche »Pastorat«. Elemente einer Relecture der politischen Kultur des Abendlandes im Spätwerk Michel Foucaults, in: Geist und Leben 86 (2013) H. 4, 351-373.

[8]     Die strukturelle Nähe von Souverän und homo sacer erweist sich hier als umfassender als dies von Agamben in seinem ersten Homo-Sacer-Band angedeutet wird. Nicht nur wird der Souverän / die souveräne Instanz selbst als potenziell nacktes bzw. bloßes Leben erkennbar, sondern die gemeinsame Wurzel der deutschen Adjektive „bloß“ und „blöde“ lässt auch an die Analysen des mittelalterlichen rex inutilis denken, jener »unfähigen, unbrauchbaren« souveränen Königs­ge­stalt, die „herrscht, aber nicht regiert“ (vgl. Agamben, Herrschaft und Herrlichkeit, 89ff. 94ff. 121ff u.ö.). Die Un­brauch­bar­keit der Souveränität zur politischen Regelung einer globalen Aus­nahmesituation trifft sich mit dieser mittel­al­ter­li­chen Dif­fe­ren­zierung und radikalisiert sie zugleich zur Destitution / De­aktivierung der herrschenden Logik einer gegebenen Ord­nung. Vgl. zur etymologischen und semantischen Ver­wandtschaft von „bloß“ und „blöde“: Friedrich Kluge, Ety­mo­logisches Wör­ter­buch der deutschen Sprache (Berlin-New York: de Gruyter, 252011), hier: 134. 135; sowie Georg Stanitzek, Blödigkeit. Be­schreibungen des Individuums im 18. Jahrhundert (Tübingen: Niemeyer, 1989), bes. 61f. Der »Blöde« ist derjenige, der mit der ge­gebenen Ordnung nicht oder nicht mehr zurechtkommt oder aber gar nicht merkt, dass seine Vor­stel­lun­gen von der Situation nicht angemessen sind (vgl. ebd. 1). Die Blödigkeit ist demnach kein Zustand, sondern ein der Situa­tion un­an­ge­messenes Verhalten. Der »souveräne Gestus«, der das strukturelle und damit unhintergehbare Scheitern seines An­spruchs nicht wahrnimmt, ist in diesem Sinn per definitionem »blöde« – und, solange es damit nicht um­zu­gehen lernt, struk­turell ein »nacktes / bloßes Leben«, das von der Politik im wirklichen Ausnahmezustand aus­ge­schlos­sen und auf die gouvernementale Sicherung des Überlebens reduziert ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert