Menschenrechte im Deuternomium (Dtn) – ein Überblick

Von Mag. Dr. Dr. Oskar Dangl (Kirchliche Pädagogische Hochschule Wien/Krems)

1. Einleitung

Das Deuteronomium (Dtn) ist das letzte Buch des Pentateuch (vgl. FINSTERBUSCH 2012). Literarisch wird es als Abschiedsrede des Mose unmittelbar vor seinem Tod stilisiert. Man kann es daher auch als das Testament des Mose bezeichnen. Es besteht insgesamt aus vier Mosereden. Die längste ist die wichtigste, nämlich die zweite (Dtn 4,44-28,68). Sie enthält das deuteronomische Gesetz, beginnend mit den zehn Geboten (Dekalog), die in Dtn 5,6-21 auf fünf Gebote (Pentalog) zusammengefasst werden (vgl. OTTO 2016, 1108-1112). Darauf folgt das so genannte Hauptgebot (Dtn 6-11), das die ausschließliche, exklusive Bindung des Gottesvolkes Israel an seinen Gott Jahwe verlangt, der es aus der Versklavung in Ägypten befreit hat. In diesem Abschnitt findet sich auch eines der wichtigsten jüdischen Gebete („Höre, Israel“: Dtn 6,4-5). Es lautet:

Dtn 6,4 Höre, Israel! Der HERR, unser Gott, der HERR ist einzig. 5 Darum sollst du den HERRN, deinen Gott, lieben mit ganzem Herzen, mit ganzer Seele und mit ganzer Kraft.

Auf das Hauptgebot der exklusiven Jahweverehrung folgt die deuteronomische Gesetzessammlung (Dtn 12-26). Nach einem Einschub (Dtn 27) endet die zweite Moserede mit der Ankündigung von Segen oder Fluch (Dtn 28), je nachdem ob die von Mose verkündeten Gesetze eingehalten werden oder nicht.

Das Interesse dieses Kurzbeitrags konzentriert sich auf die deuteronomische Gesetzessammlung (Dtn 12-26). Für ihre Interpretation sind zwei Elemente wichtig: Zum einen muss der Bezug zu den zehn Geboten im Auge behalten werden, denn die Einzelgesetze konkretisieren jeweils eines der zehn Gebote des Dekalogs (vgl. BRAULIK 1986, 12f.; OTTO 2016, 1108-1112); zum anderen muss die Brücke geschlagen werden zum so genannten Bundesbuch (Ex 21-23), dem die erste Dekalogversion vorausgeht (Ex 20,2-17), denn die deuteronomischen Gesetze verstehen sich als Novellierung der Rechtsbestimmungen des Bundesbuches. Man kann im Vergleich damit also den Fortschritt der Rechtslage nachvollziehen.

2. Absicht und Ziel des deuteronomischen Gesetzes

Das Hauptanliegen der deuternomischen Gesetze besteht darin, Gerechtigkeit bzw. eine gerechte Gesellschaft aufzubauen (vgl. Dtn 16,20):

Dtn 16,20 Gerechtigkeit, Gerechtigkeit – ihr sollst du nachjagen, damit du Leben hast und das Land in Besitz nehmen kannst, das der HERR, dein Gott, dir gibt.

Die Gerechtigkeit ist das Maß aller Dinge nach dem Rechtsverständnis des Dtn. Damit verbindet sich unmittelbar das Anliegen des Schutzes der Menschenwürde, denn die Bibel generell und das Dtn speziell verfolgen ein Konzept von Gerechtigkeit, „deren Maß der Mensch und seine unantastbare Würde“ ist (BERGES 2009, 9). Was inhaltlich die Gerechtigkeit ausmacht, wird in der Geschwisterethik der deuteronomischen Gesetzessammlung (Dtn 12-26) umrissen und konkretisiert (vgl. OTTO 2012, 554). Dieses Recht, das auf Jahwe, Israels Gott, selbst zurückgeführt wird und die Herausführung aus der Versklavung in Ägypten prolongieren will, kann als der Beitrag des alten Israel zur menschlichen Kultur angesehen werden (vgl. RÜTERSWÖRDEN 2006, 43). Die kulturgeschichtliche Relevanz des deuteronomischen Gesetzes liegt darin, dass sich ein Konzept von Grundwerten ankündigt, die nicht außer Kraft gesetzt werden dürfen (vgl. RÜTERSWÖRDEN 2006, 15). Im Vergleich zum Codex Hamurapi geht das Dtn sogar noch einen Schritt weiter, indem es auch Versorgungs- und Schutzrechte in seine Gesetzessammlung aufnimmt (vgl. RÜTERSWÖRDEN 2006, 18). Das erinnert stark an die zweite Dimension/Generation der modernen Menschenrechte, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte („wsk-Rechte“).

Die deuteronomische Gesetzessammlung (Dtn 12-26) gliedert sich in drei Hauptabschnitte (vgl. BRAULIK 1986, 7):

  • Das so genannte „Privilegrecht Jahwes“ (Dtn 12,2-16,17)
  • Das Ämtergesetz als Verfassungsentwurf (Dtn 16,18-18,22)
  • Das Straf- und Zivilrecht (Dtn 19-25)

Dementsprechend verfolgt diese Gesetzessammlung auch drei Hauptanliegen (vgl. BERGES 2009, 23f.):

  • Kultzentralisation
  • Gewaltenteilung
  • Geschwisterliche Solidarität

Die geschwisterliche Solidarität, klassisch Brüderlichkeit genannt, ist ein zentrales Motiv der Sozialgesetzgebung des Dtn. Daher gehört die Bekämpfung der Armut, die heute noch als Hauptursache für Menschenrechtsverletzungen gilt (vgl. KHAN 2009), zu den Hauptthemen der alttestamentlichen Gesetzgebung (vgl. BERGES 2009, 9). Man kann die deuteronomischen Gesetze auch als „Aktionsprogramm zur Bekämpfung akuter und struktureller Armut“ verstehen (BERGES 2009, 24). Darin gründet ihre bedrängende Aktualität. Armut verträgt sich nicht mit Gerechtigkeit und Menschenwürde.

Wie sich das Dtn den Schutz der Menschenwürde durch das Recht vorstellt und wer in den Genuss dieser Rechte kommt, soll an einigen wenigen ausgewählten Beispielen im nächsten Abschnitt dargestellt werden.

3. Aus der deuteronomischen Sozialgesetzgebung

Für unseren Zusammenhang ganz wichtig ist der Abschnitt Dtn 15,1-18. Hier entwickelt das Dtn eine „Theologie der Befreiung zur Geschwisterlichkeit“ (BRAULIK 1986, 110f.). Das Dtn macht aus der Ackerbrache zur Versorgung der Armen einen Schuldenerlass, um die Armut überhaupt abzuschaffen (vgl. RÜTERSWÖRDEN 2006, 96), wie es in Dtn 15,4f. heißt:

Dtn 15,4 Doch eigentlich sollte es bei dir gar keine Armen geben; denn der HERR wird dich reich segnen in dem Land, das der HERR, dein Gott, dir als Erbbesitz gibt und das du in Besitz nimmst, 5 wenn du auf die Stimme des HERRN, deines Gottes, hörst, dieses ganze Gebot, auf das ich dich heute verpflichte, bewahrst und es hältst.

Das Dtn verwandelt ein Element der altorientalischen Königsideologie (Sorge für die Armen als Imagepflege des Königs) „in eine Reihe von Gesetzen, die sich der Armut entgegenstellen und sie abschaffen wollen“ (RÜTERSWÖRDEN 2006, 98). Freilich muss auch das ehrgeizige Projekt des Dtn zur endgültigen Überwindung des Skandals der Armut der Realität Tribut zollen, wenn es wenig später realistisch heißt (Dtn 15,11):

Dtn 15,11 Die Armen werden niemals ganz aus deinem Land verschwinden. Darum mache ich dir zur Pflicht: Du sollst deinem notleidenden und armen Bruder, der in deinem Land lebt, deine Hand öffnen.

Weil das so ist, muss in regelmäßigen Abständen durch Schuldenerlass die Befreiung aus der Armut wiederholt werden. Dem dient die gesetzliche Regelung der Selbstverknechtung und ihrer Begrenzung auf maximal sechs Jahre (Dtn 15,12-18).

Dtn 15,12 Wenn dein Bruder, ein Hebräer – oder auch eine Hebräerin – , sich dir verkauft, soll er dir sechs Jahre dienen. Im siebten Jahr sollst du ihn als freien Mann entlassen. 13 Und wenn du ihn als freien Mann entlässt, sollst du ihn nicht mit leeren Händen entlassen. 14Du sollst ihm von deinen Schafen und Ziegen, von deiner Tenne und von deiner Kelter so viel mitgeben, wie er tragen kann. Wie der HERR, dein Gott, dich gesegnet hat, so sollst du ihn bedenken.1 15Denk daran: Als du in Ägypten Sklave warst, hat der HERR, dein Gott, dich freigekauft. Darum verpflichte ich dich heute auf dieses Gebot. 16Wenn er dir aber erklärt: Ich will nicht von dir freigelassen werden – denn er hat dich und deine Familie lieb gewonnen, weil es ihm bei dir gut ging – , 17so nimm einen Pfriem und stich ihn durch sein Ohr in die Tür: Dann ist er dein Sklave für immer. Bei einer Sklavin sollst du das Gleiche tun. 18Halt es nicht für eine Härte, wenn du ihn als freien Mann entlassen musst; denn was er in den sechs Jahren für dich erarbeitet hat, entspricht dem, was du einem Tagelöhner als Lohn hättest zahlen müssen. Dann wird der HERR, dein Gott, dich in allem segnen, was du tust.

Spätestens im siebten Jahr endet sie. Damit wird das Sabbatgebot des Dekalogs (Dtn 5,12-15) im Sozialrecht erfüllt. Dieser Abschnitt bietet gravierende Änderungen zur entsprechenden Regelung im älteren Bundesbuch (Ex 21,2-6). Der wirtschaftlich gescheiterte, verarmte Israelit wird als „Bruder“ bezeichnet. Für ihn gilt also die deuteronomische Bruder-Ethik. Er gilt als den nicht verarmten, weiterhin selbstständigen Brüdern gleichgestellt. Weiters gilt dieses Recht auf für die Frauen („Hebräerin“). Die Frau ist damit wirtschaftlich selbstständig. Sie gehört nicht mehr zum Besitz des Mannes und kann daher auch nicht in die Konkursmasse fallen. Mann und Frau werden als Subjekte ihres Lebens wahrgenommen, auch wenn sie wirtschaftlich gescheitert oder aus anderen Gründen verarmt sind: Sie verkaufen sich selbst in die Schuldknechtschaft zur Abtragung ihrer Schulden und werden nicht wie ein Objekt gekauft. Darin zeigt sich die Anerkennung ihrer unverlierbaren Würde! Die Beendigung dieses Dienstverhältnisses nach absehbarer Zeit dient der gesellschaftlichen Rehabilitation und wirtschaftlichen Reintegration der Betroffenen. Für die neue Selbstständigkeit, das höchste Ziel dieses Gesetzes, braucht es eine „ehrenvolle, menschwürdige Ausstattung“ (BRAULIK 1986, 114) als Grundlage des selbstständigen Lebens. Daher soll der Schuldknecht auch eine Art „Abfertigung“ erhalten als Starthilfe für die wieder gewonnene Selbstständigkeit (V13-15).

Die Entscheidung, ob der/die wegen Verarmung in Schuldknechtschaft Geratene wieder wirtschaftlich selbstständig werden will, obliegt ihm/ihr selbst (V16-18). Im Gegensatz zu den Bestimmungen im Bundesbuch (Ex 21,5-6), scheidet die eigene Familie als Grund für das Verbleiben in der Schuldknechtschaft nun aus, weil die Familie nicht zum Kapital gehört und daher auch nicht haftbar ist. Die Entscheidung für ein Verbleiben in diesem Dienstverhältnis, das wegen der Verarmung zustande gekommen ist, hängt nur davon ab, ob es dem/der Betreffenden beim Dienstherrn so gut gefällt, dass das Risiko neuerlicher Selbstständigkeit nicht eingegangen werden soll. In diesem Fall genügt nach der deuteronomischen Rechtslage ein einfaches Ritual an der Tür des Dienstgebers (Pfriem durchs Ohr stechen). Dann tritt ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis in Kraft, das nicht mehr kündbar ist. Das Dtn verzichtet damit auf ein religiöses Ritual, wie es im Bundesbuch noch vorgesehen war. Das bedeutet, dass das Wirtschafts- und Arbeitsrecht säkularisiert wird.

Aus theologischer Warte entscheidend ist, dass die von Verarmung Betroffenen die Chance erhalten in den Genuss des Sabbat zu kommen, der mit der Befreiung aus der Versklavung in Ägypten begründet wird. Die Möglichkeit der Überwindung der Schuldknechtschaft bzw. dauerhafter Armut bedeutet also nichts anderes als Herausführung aus Ägypten und Erfahrung Jahwes als Gott, der aus Not und Elend befreit.

Über das Motiv der Brüderlichkeit und des Schutzes der Menschenwürde ist das Verbot des Menschenraubs zum Zwecke der Versklavung (Dtn 24,7) mit Dtn 15 verbunden (vgl. RÜTERSWÖRDEN 2006, 159f.):

Dtn 24,7 Wenn ein Mann dabei ertappt wird, wie er einen seiner Brüder, einen Israeliten, entführt, ihn als Sklaven kennzeichnet und verkauft, dann soll dieser Entführer sterben. Du sollst das Böse aus deiner Mitte wegschaffen.

Im Unterschied zur einschlägigen Bestimmung im Bundesbuch (Ex 21,16) wird der Entführte und Versklavte als Bruder bezeichnet und daher die Bruder-Ethik auf ihn angewandt. Das Verbot des Menschenraubs konkretisiert das 7. Gebot des Dekalogs (Diebstahl). Seine schwerste Übertretung geschieht dann, wenn die Versklavung des Entführten das Ziel ist. Dann liegt ein Verbrechen gegen die Menschenwürde vor (vgl. BRAULIK 2006, 178f.).

Das Dtn fordert im Gesetz über die tägliche Lohnauszahlung an Tagelöhner für den existenzbedrohten Fremden das gleiche Recht wie für einen Bruder (Dtn 24,14f.):

Dtn 24,14 Du sollst einen notleidenden und armen Tagelöhner unter deinen Brüdern oder unter den Fremden, die in deinem Land innerhalb deiner Stadtbereiche wohnen, nicht ausbeuten. 15 An dem Tag, an dem er arbeitet, sollst du ihm auch seinen Lohn geben. Die Sonne soll darüber nicht untergehen; denn er ist in Not und lechzt danach. Dann wird er nicht den HERRN gegen dich anrufen und es wird keine Strafe für eine Sünde über dich kommen.

Was für einen Notleidenden oder Armen unten den Brüdern gilt, soll auch auf den Fremden angewandt werden (V14): Beiden soll noch am selben Tag der Lohn ausgezahlt werden für die geleistete Arbeit als Tagelöhner (V15). Tagelöhner rekrutierten sich vor allem aus landlosen Fremden. Ihr Schutz stellt im altorientalischen Kontext ein spezifisches israelitisches Anliegen dar (vgl. BRAULIK 1986, 182f.).

Zum „Bruder“ wird auch der persönliche Feind, wenn man Dtn 22,1-4 vor dem Hintergrund des Bundesbuches (Ex 23,4-5) liest:

Dtn 22,1 Du sollst nicht untätig zusehen, wie ein Stier oder ein Lamm deines Bruders sich verläuft. Du sollst dann nicht so tun, als gingen sie dich nichts an, sondern sie deinem Bruder zurückbringen. 2 Wenn dein Bruder nicht in der Nähe wohnt oder wenn du ihn nicht kennst, sollst du das Tier in deinen Stall tun und es soll bei dir bleiben, bis dein Bruder es sucht und du es ihm zurückgeben kannst. 3 Ebenso sollst du es mit einem Esel halten, ebenso mit einem Gewand, ebenso mit allem anderen, was dein Bruder verloren hat: was er verloren hat und was du findest. Du kannst gar nicht so tun, als ginge dich das nichts an.4 Du sollst nicht untätig zusehen, wie ein Esel oder ein Ochse deines Bruders auf dem Weg zusammenbricht. Du sollst dann nicht so tun, als gingen sie dich nichts an, sondern ihm helfen, sie wieder aufzurichten.

Der Abschnitt Dtn 22,1-12 verbindet Gesetze zum Schutz des Lebens mit solchen, die die Würde von Mann und Frau schützen (z.B. Dtn 23,13-29). Geschützt wird auch das Leben von Nutztieren. Der springende Punkt im Vergleich mit der älteren Bestimmung des Bundesbuchs (Ex 23,4-5) besteht aber darin, dass im Dtn die Begriffe „Feind“/“Gegner“ durch „Bruder“ ersetzt werden (vgl. BRAULIK 1992, 159-161):

Ex 23,4 Wenn du dem verirrten Rind oder dem Esel deines Feindes begegnest, sollst du ihm das Tier zurückbringen. 5Wenn du siehst, wie der Esel deines Feindes unter seiner Last zusammenbricht, dann lass ihn nicht im Stich, sondern leiste ihm Hilfe!

Nach der Lesart des Dtn wird auch der persönliche Feind zum Bruder im rechtlichen und ethischen Sinne. Drohender Schaden soll daher auch von ihm abgewandt werden. Darin drückt sich brüderliche Gesinnung und Haltung aus. Zwar fehlt in diesen Bestimmungen der Begriff „Liebe“. Trotzdem geht es sachlich gesehen um Nächsten- bzw. sogar Feindesliebe. Es soll ein Sozialgefüge als „Zivilisation der Liebe“ aufgebaut werden (BRAULIK 1992, 161).

Im Rahmen der Gesetze, die die Würde von Frau und Mann schützen (vgl. BRAULIK 1992, 159), wird besonderer Wert auf den Rechtsschutz der Frau gelegt (Dtn 22,13-29). Darauf weist schon die Gliederung der Sammlung sexualstrafrechtlicher Normen hin, die nach der sozialen Stellung der jeweils betroffenen Frauen erfolgt (verheiratet, verlobt, noch nicht verlobt: vgl. BRAULIK 1992, 163). Einzigartig sowohl im altorientalischen Recht wie im Alten Testament ist das Gesetz betreffend Beschuldigung der Frau wegen vorehelichen Verkehrs (Dtn 22,13-21). Im Mittelpunkt steht nicht das Interesse des Mannes, sondern der Ruf der verleumdeten Frau. Aufgabe der öffentlichen Gerichtsbarkeit ist es, diesen zu schützen. Ihren Eltern kommt darin die wichtige Funktion eines Anwalts ihrer Ehre zu (vgl. BRAULIK 1992, 164f.).

In Hinsicht auf den Schutz der Frau im Eherecht ist die Bestimmung über den Beischlaf mit einer noch nicht verlobten jungen Frau besonders interessant. Dtn 22,28f. muss vor dem Hintergrund von Ex 22,17f. verstanden werden:

Ex 22,15 Wenn jemand ein noch nicht verlobtes Mädchen verführt und bei ihm schläft, dann soll er das Brautgeld zahlen und sie zur Frau nehmen. 16 Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, dann hat er ihm so viel zu zahlen, wie der Brautpreis für eine Jungfrau beträgt.

Dtn 22,28 Wenn ein Mann einem unberührten Mädchen, das noch nicht verlobt ist, begegnet, sie packt und sich mit ihr hinlegt und sie ertappt werden, 29 soll der Mann, der bei ihr gelegen hat, dem Vater des Mädchens fünfzig Silberschekel zahlen und sie soll seine Frau werden, weil er sie sich gefügig gemacht hat. Er darf sie niemals entlassen.

Es ist klar ersichtlich, dass die Bestimmung im Bundesbuch (Ex 22,15f.) vor allem die Interessen des Vaters der jungen Frau schützt. Er kann entscheiden, ob er seine Tochter in die Ehe gibt oder nicht. Auch für den Fall, dass er sich weigert, dem Eheschluss zuzustimmen, bekommt der den vollen Brautpreis. Das weitere Lebensgeschick seiner Tochter interessiert den Gesetzgeber aber nicht. Man kann eine solche Rechtsbestimmung, die nur die Interessen des Vaters der Tochter schützt, wohl patriarchalisch nennen.

Dtn 22,28f. entwickelt diese Bestimmungen zugunsten der jungen Frau weiter (vgl. BRAULIK 1992, 168f.). Die Grenze zur Vergewaltigung mag fließend erscheinen. Dass beide „ertappt“ werden (V28), weist aber doch auf eine aktive Mitbeteiligung der jungen Frau hin. Trotzdem wird ihr nichts angelastet. Der junge Mann ist zum Eheschluss gezwungen und verliert obendrein auch noch sein Scheidungsrecht. Der Vater der Braut hat keine Möglichkeit mehr, die Ehe zu verhindern. Er muss sich mit einem durchaus hohen, aber nicht verhandelbaren Brautpreis zufrieden geben (vgl. OTTO 2016, 1724). Offenbar will die deuteronomische Novellierung des Bundesbuches die junge Frau und ihr Lebensgeschick schützen.

Um den Schutz der Würde geht es sogar im Strafrecht, das die Prügelstrafe regelt (Dtn 25,1-3). Sogar die Prügelstrafe für einen Übeltäter wird noch dem Geist des Brüderlichkeitsethos unterstellt. Daher wird das Ausmaß auf höchstens vierzig Schläge begrenzt, um das „Menschenrecht auf Achtung“ und die Würde des Kriminellen als Bruder nicht zu verletzen (BRAULIK 1992, 185). Auch der Straftäter bleibt ein „Bruder“ und fällt als solcher nicht aus dem solidarischen Ethos und Recht heraus, denn das Dtn achtet auch die Menschenwürde eines Verbrechers (vgl. RÜTERSWÖRDEN 2006, 162).

4. Zusammenfassung

Das deuteronomische Gesetz schützt die Würde von besonders verletzlichen Gruppen bzw. Personen, indem es die spezifische Bruderethik auf sie anwendet und sie in Folge dessen rechtlich schützt. Dazu zählen vor allem:

  • Wirtschaftlich Gescheiterte („Schuldsklaven“: Männer und Frauen)
  • Frauen (im Wirtschafts- und im Eherecht)
  • Tagelöhner/Notleidende (besonders Fremde)
  • Der persönliche Feind
  • Straftäter

Die besondere Sorge des Dtn gilt der Überwindung der Armut. Sie scheint als Hauptfeind der Menschenwürde wahrgenommen zu werden. Das Dtn kann als „Aktionsprogramm zur Bekämpfung akuter und struktureller Armut“ verstanden werden (BERGES 2009, 24). Armut verträgt sich weder mit Menschenwürde noch mit Gerechtigkeit, dem Hauptziel des deuteronomischen Gesetzes (Dtn 16,20). Dem Schutz der Menschenwürde dienen im Besonderen die Menschenrechte. Das Dtn kann als Quelle der modernen Menschenrechte gelten (vgl. OTTO 2016, 1268-1272). Über die Trias Menschenwürde – Menschenrechte – Gerechtigkeit kann eine Strukturanalogie zwischen dem deuteronomischen Gesetz und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR 1948) erschlossen werden: Die Präambel der AEMR stellt eine enge Verbindung von Würde und Gerechtigkeit her. Menschenwürde ist die Grundlage der Menschenrechte und damit einer gerechten staatlichen Ordnung, in der die Menschenrechte anerkannt und geschützt werden. Der Schutz dieser Rechte ist zugleich der Schutz der Würde. Gerechtigkeit fordert den Schutz der Rechte, die den Schutz der Würde garantieren.


Literatur

BERGES, Ulrich (2009): Altes Testament; in: BERGES, Ulrich & HOPPE, Rudolf: Arm und reich, Würzburg: Echter, 7-56

BRAULIK, Georg (1986): Deuteronomium 1-16,17 (NEB), Würzburg: Echter Verlag

BRAULIK, Georg (1992): Deuteronomium II. 16,18-34,12 (NEB), Würzburg: Echter Verlag

FINSTERBUSCH, Karin (2012): Deuteronomium. Eine Einführung, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht

KHAN, Irene (2009): Nicht nur eine Wirtschaftskrise, sondern eine Krise der Menschenrechte; in: Amnesty International Report 2009. Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Frankfurt a.M.: Fischer Verlag, 7-19

OTTO, Eckart (2012): Deuteronomium 1-11. Zweiter Teilband: 4,44-11,23 (HThK), Freiburg: Herder

OTTO, Eckart (2016): Deuteronomium 12-34. Erster Teilband: 12,1-23,15 (HThK), Freiburg: Herder

RÜTERSWÖRDEN, Udo (2006): Das Buch Deuteronomium (NSK-AT 4), Stuttgart: Verlag Katholisches Bibelwerk

SCHABER, Peter (2016): Menschenwürde; in: GOPPEL Anna / MIETH Corinna / NEUHÄUSER Christian (Hrsg.): Handbuch Gerechtigkeit, Stuttgart: J.B. Metzler, 256-262

Internetquellen

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR): http://www.ohchr.org/en/udhr/pages/language.aspx?langid=ger

Einheitsübersetzung: https://www.bibleserver.com/

 

 

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